Stellungnahme der BAG W zur geplanten Änderung des § 47 Abs. 1 SGB I (SGB VI-Anpassungsgesetz)
Dem Referentenentwurf ist zu entnehmen, dass im geänderten § 47 Abs. 1 SGB I für die Empfänger*innen die Wahlmöglichkeit wegfallen soll, sich die Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt übermitteln zu lassen.
Dies soll nur noch möglich sein, „wenn
- der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
- die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“
Die geplanten Änderungen gehen damit auf Vorschläge ein, aufgrund des Wegfalls der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV), Geldleistungen zukünftig nur noch per Überweisung auf ein Konto zu erbringen. Zudem wird die Verpflichtung der Banken Basiskonten bereitzustellen, in den Vordergrund gestellt. Daher weisen wir noch einmal ausdrücklich auf die bestehenden Schwierigkeiten hin, die bei der Einrichtung eines Basiskontos für Menschen in prekären Lebenslagen wie wohnungslose Menschen bestehen.
Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf ein Basiskonto besteht, gelingt es Menschen, die auf öffentliche Leistungen angewiesen sind häufig nicht, ein Konto zu eröffnen. Aus unserem Dokumentationssystem zur Wohnungslosigkeit (DzW) wissen wir, dass 25 % der Klient*innen, die sich an die Einrichtungen und Dienste der freien Träger wenden, kein Bankkonto haben. Gründe hierfür sind fehlende Ausweisdokumente und technische Barrieren bei Videoident-Verfahren z.B. aufgrund fehlender funktionstüchtiger Endgeräte. Aber auch fehlende Informationen sowie fehlender Zugang zu günstigen Direktbanken/ Onlinebanken erschweren die Kontoeröffnung. Zudem kommt es immer wieder zu Schufa-Abfragen, unrechtmäßigen Ablehnungen durch Banken, langen Bearbeitungszeiten und ausbleibenden Rückmeldungen.
Aus diesen Gründen würde die geplante Änderung für Menschen ohne Konto eine zusätzliche Hürde darstellen und kann es ihnen im Einzelfall erschweren ihre Geldleistungen zu erhalten. Insbesondere stellt sich die Frage, wann und wie der Nachweis zu erbringen ist, dass die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich war. Was geschieht beispielsweise, wenn die Bemühungen der leistungsbeziehenden Person aus Sicht der Behörde nicht ausreichen bzw. aus Sicht der Behörde kein ausreichender Nachweis erbracht wurde? Derartige Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung sind aus unserer Sicht absehbar, wenn die Änderung wie geplant vollzogen wird.
Es braucht auch für Menschen ohne Konto daher weiterhin einen rechtlich gesicherten Zugang zu existenzsichernden Leistungen. Leistungsbeziehende Menschen müssen die Möglichkeit erhalten, ihre Sozialleistungen dort zu bekommen, wo sie sich gerade aufhalten, auch wenn sie keine feste Adresse haben. Es braucht damit ein klares Bekenntnis zur Leistungserbringung am Aufenthaltsort – wie bisher in § 47 SGB I festgeschrieben.
Am besten ließe sich ein niedrigschwelliger Zugang zu Geldleistungen für diesen Personenkreis über Auszahlungsstellen bei einem der Sozialleitungsträger gewährleisten. Dort wo sie noch bei einzelnen Sozialleistungsträgern existieren, sollten sie rechtskreisübergreifend genutzt werden. Dort wo diese Möglichkeit nicht besteht, sollte sie geschaffen werden.
Wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verpflichtung der Banken, Basiskonten bereitzustellen, stärken will, sollte es Möglichkeiten schaffen Menschen, denen die Eröffnung eines Basiskontos verweigert wurde, dabei zu unterstützen ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin einzuleiten. Zudem sollten die Entgelte für Basiskonten begrenzt bzw. übernommen werden.
Zur barrierearmen Fassung der Stellungnahme gelangen Sie unter folgendem Link:
Stellungnahme_SGB_VI-AnpG_Barrierearm_BAGW.pdf