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Rechtsstaat statt Ressentiments: Interview mit dem Sozialrichter a. D. Udo Geiger zur Bürgergeld-Debatte

Die aktuelle Debatte zur Bürgergeldreform ist geprägt von vielen zugespitzten Behauptungen.
Um diese einzuordnen, haben wir mit Sozialrichter a.D. Udo Geiger gesprochen. Im Interview erläutert er die rechtlichen Grundlagen der Grundsicherung, bewertet die Argumente zu angeblichem Leistungsmissbrauch und ordnet ein, welche Maßnahmen bereits heute bestehen, und wo die öffentliche Diskussion von Ressentiments statt von Fakten geprägt ist.

BAG W: Herr Geiger, es steht eine Gesetzesänderung im SGB II an. Der bisher bekannte Entwurf des zuständigen Ministeriums führt u. a. zwei Argumente an, weshalb diese notwendig sei. Erstens aus Gründen der Haushaltskonsolidierung und zweitens um zu verhindern, dass Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Sind diese Argumente aus Ihrer Sicht stichhaltig und können sie die geplanten Änderungen begründen?

Geiger: Zunächst ist anzumerken, dass die seit Monaten betriebene Kampagne gegen das Bürgergeld mit dem Bürgergeld, das ist das SGB II in der seit Januar 2023 geltenden Fassung, nur am Rande zu tun hat. Die vorgebrachten Argumente begleiten das SGB II seit dem Inkrafttreten 2005: Dass die Regelbeträge zu hoch seien (Lohnabstandsgebot), dass das Fordern nicht genug wirke und dass insbesondere EU-Bürger aus Rumänien und Bulgarien massenhaft Leistungen betrügerisch erwirkten.

Neu sind die sagenhaften Einsparziele, die mit der aktuellen Reform verbunden sein sollen. Die genannten Zahlen waren nie ernst zu nehmen, problematisch ist die dahinterstehende Denkweise, dass die Festlegung der Beträge im Belieben politischer Entscheidungen stehe. Mitnichten: Nach Rechtsprechung des BVerfG müssen die Grundsicherungsbeträge das Existenzminimum, das über das rein physische Sicherungsniveau hinausgehen muss („Soziokulturelles Existenzminimum“) nach Art. 2 GG gewährleisten und müssen die Beträge in einem realistischen, transparenten Verfahren bestimmt werden. Ob der in diesem Zusammenhang diskutierte Wechsel vom Statistik- zum Warenkorbmodell wirklich geringe Beträge ergäbe, wäre erst noch nachzuweisen.

Wenn am Gerede von der Unbezahlbarkeit des Sozialstaates überhaupt Etwas dran ist, betrifft es die erwartbaren Kosten bei der Pflege und im Gesundheitssystem; in diesem Kontext Ressentiments gegen Bezieher von Bürgergeld, insbesondere, wenn es sich um ausländische Bürger handelt, zu schüren, ist befremdlich.

Was die Missbrauchsdiskussion betrifft, gibt es allenfalls in Bezug auf verstärkte Kontrollen auf Baustellen und in der Gastronomiebranche oder bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz Verbesserungsbedarf, die Zuspitzung auf EU-Bürger verzerrt die Debatte mit einer einseitigen Schuldzuweisung der von prekären Arbeitsbedingungen Betroffenen. 

BAG W: Aus der Praxis der Wohnungsnotfallhilfen heraus ist die Argumentation, die Ausübung eines Minijobs bzw. eine Teilzeitbeschäftigung würde dem Missbrauch Vorschub leisten, nicht gut nachvollziehbar. Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, weshalb nicht in einem größeren Umfang gearbeitet werden kann: fehlende Angebote, Krankheit, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen. Die Praxis berichtet, dass es insbesondere bei nichtdeutschen Personen mit einer EU-Staatsbürgerschaft, ein Schlüssel ist, so die notwendige soziale Absicherung und weitergehende Unterstützung zu ermöglichen. Begünstigt ein Minijob unberechtigten Leistungsbezug? Gibt es besondere Gründe, weshalb gerade Menschen aus Bulgarien und Rumänien diesem Vorwurf ausgesetzt sind?

Geiger: Das ist ein ganz aktuelles Beispiel für die Einseitigkeit der Debatte. Seit Jahren wird von verschiedener Seite immer wieder hervorgehoben, dass der Minijob eine Reihe ungünstiger Effekte hervorbringt und insbesondere die Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erschwert; jüngst hat der Arbeitnehmerflügel der CDU sogar für die Abschaffung des Minijobs plädiert.

Wenn dann andererseits, wie im gerade beschlossenen SGB VI-Anpassungsgesetz, der Minijob für Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausgeweitet wird, ist es unseriös, Menschen in geringfügiger Beschäftigung pauschal zu unterstellen, sie wollten gar nicht länger arbeiten. Man denke hier nur an den Vorstoß aus dem Bauernverband, den Mindestlohn für Saisonarbeiter, das sind typischerweise Menschen aus Bulgarien und Rumänien, auszusetzen. Wie sollen sie dann durch schwere Arbeit aus dem SGB II-Bezug herauskommen. Viele Bezieher von Bürgergeld können außerdem aus gesundheitlichen Gründen nicht länger arbeiten oder finden – wie häufig bei EU-Bürgern – in den Branchen, in denen sie eine Chance auf Einstellung haben, keinen Arbeitgeber, der sie sozialversicherungspflichtig beschäftigen kann oder will.

BAG W: Im Gesetzentwurf heißt es, die Jobcenter würden bessere/besondere Instrumente benötigen, um gegen Missbrauch vorgehen zu können? Wie lautet Ihre Einschätzung zu den bereits existierenden Instrumenten? Sind die zuständigen Jobcenter aktuell wehrlos?

Geiger: Nein, keineswegs. SGB II-Bezieher sind schon jetzt verpflichtet, „ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist“, wie es im geplanten § 3 der Neuen Grundsicherung formuliert ist und auch nach derzeitiger Rechtslage müssen selbständig Tätige ohne Aussicht auf eine tragfähige Einkommensgenerierung zumutbare Arbeitsangebote annehmen. Aus meiner Richtertätigkeit sind mir solche Aufforderungen in Eingliederungsvereinbarungen bekannt.

Dass Menschen selbst bei Ausübung vollschichtiger Arbeit noch SGB II-Leistungen beziehen, hängt häufig mit dem viel kritisieren Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft zusammen, die bei fehlender Bedarfsdeckung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft alle Mitglieder zu Hilfeempfängern macht; d.h. auch der Vollzeit-Berufstätige bleibt, wenn Partner und Kinder bei hoher Miete zu versorgen sind, trotz vollen Arbeitseinsatzes SGB II-Bezieher.

Das ebenfalls seit 2005 sattsam bekannte Argument, Arbeit lohne sich wegen der üppigen SGB II-Leistungen nicht, ist schief. Wer mehr als nur geringfügig arbeitet, hat mit Erwerbseinkommen + Wohngeld + ggf. Kinderzuschlag immer mehr Einkommen zur Verfügung als bei bloßem Bezug von Bürgergeld. Der Vergleich von Einkommensbeziehern mit Bürgergeldbeziehern wird oft so geführt, dass wegen der vom Jobcenter übernommenen Miete eine deutliche Benachteiligung der Nichtleistungsbezieher konstruiert wird, die mit Berücksichtigung des Anspruchs auf Wohngeld, den Erwerbstätige mit hoher Miete in der Regel haben, entfällt. Im Übrigen hat Jeder/Jede das Recht, SGB II-Leistungen zu beantragen, wenn diese meinen, so schlimm benachteiligt zu werden.

Sofern das Missbrauchsargument darauf zielt, SGB II-Bezieher vermieden wegen zu sanfter Sanktionen die Aufnahme von Arbeit, ist daran zu erinnern, dass das BVerfG in der Sanktionsentscheidung eine Grenze bei 30% Minderung gesetzt hat, weil die Eingliederungseffekte höherer Sanktionen nicht nachgewiesen wurden. Mir ist nicht bekannt, dass dazu weiter geforscht wurde. Es ist nicht seriös, aus der BVerfG-Entscheidung eine Passage herauszugreifen, die von der theoretischen Möglichkeit spricht, bei sofort zur Verfügung stehender Bedarfsdeckung ohne SGB II-Leistungen, z.B. wegen verfügbaren hohen Sparvermögens die Leistung ganz ablehnen zu dürfen und dies als Beleg für eine neue Sanktion zur Verhinderung massenhafter Arbeitsverweigerung zu bemühen; in der Praxis der Arbeitsvermittlung kommt die vom BVerfG beschriebene Situation nicht vor. Das ist Konsens in allen Kommentaren zum SGB II.

BAG W: Nun argumentieren auch einzelne kommunale Vertreter sehr stimmkräftig, einem verstärkten organisiertem Leistungsmissbrauch ausgeliefert zu sein, weshalb es zusätzliche Maßnahmen bräuchte, bis hin zu einer Neuregelung der Bedingungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Können Sie diese Argumentation in Richtung EU sowie bezüglich der beschränkten Handlungsmöglichkeiten der Kommunen nachvollziehen?

Geiger: Nein, es gibt bereits ausreichende Maßnahmen, um gegen den behaupteten Missbrauch vorzugehen. Wenn EU-Bürger eine Erwerbstätigkeit nur als Vehikel für den Bezug ergänzender Sozialleistungen ausüben, d.h., wenn sie nicht entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit arbeiten wollen, missbrauchen sie die Arbeitnehmer-Freizügigkeit und haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dazu gibt es zahlreiche Urteile. Schon jetzt können die Jobcenter den Ausländerbehörden mitteilen, dass nach z.B. einer Reihe von Sanktionen wegen Ablehnung von Arbeitsangeboten aus ihrer Sicht die Ernsthaftigkeit der Arbeitsuche entfallen ist, was dann zur Entziehung des formell noch bestehenden Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde führen kann. Über eine Regelung aus dem SGB III (§ 331 SGB III) kann sofort nach Erhärtung eines Verdachts auf Wegfall ernsthafter Arbeitsuche die Leistungsauszahlung gestoppt werden.

Aber wie es sich für einen Rechtstaat gehört und hoffentlich auch so bleibt, muss ein Missbrauch wirklich bewiesen werden und erfordert halt, dass die Jobcenter ihrer Aufgabe nachkommen, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen in zumutbare Arbeit zu vermitteln. Wenn das nicht klappt oder nur für Minijobs in einschlägigen Branchen gelingt, ist das noch lange kein Beweis, dass die Betreffenden es auf den Bezug von Bürgergeld abgesehen haben. Es zeugt von einem befremdlichen Verständnis, sich die mit einer verfassungskonformen Entziehung der Leistungen verbundenen Mühen und Verfahren dadurch ersparen zu wollen, dass z.B. allein die Ausübung eines Minijobs schon als Grundlage genommen wird, den Betroffenen den Beweis ernsthafter Arbeitsbemühungen aufzubürden.

BAG W: Ist denn eine Forderung wie die des CDU-Generalsekretärs nach einer Neudefinition des Arbeitnehmerbegriffs bei Zugewanderten rechtlich möglich? Ließe sie sich nach in- oder ausländischer EU-Staatsbürgerschaft unterschiedlich auslegen?

Geiger: Ich kann mir das nicht vorstellen. Ein zentrales Grundelement der Europäischen Union ist die Gleichbehandlung der EU-Bürger (Art. 18 AEUV) bzw. das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Nach Rechtsprechung des EuGH gilt die Gleichbehandlung nicht für den Zugang zur „Sozialhilfe“ i.S.v. Art 24 VO (EG) 883/2004, wozu auch das SGB II zählen soll. Darum dürfen „nur“ Arbeit suchende EU-Bürger von SGB II-Leistungen ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer-Begriff, der die Freizügigkeit und den Zugang zum SGB II eröffnet, muss aber für alle EU-Bürger gleichermaßen bestimmt werden; eine Sonderdefinition für gering verdienende ausländische EU-Bürger verstößt zweifellos gegen Art. 18 AEUV und hielte einer Nachprüfung vor den Gerichten nicht stand, die EU-widrige Gesetze nicht anwenden dürfen.

BAG W: Am 27. Oktober fand in Duisburg unter Leitung der Bundesministerin für Arbeit und Soziales eine Konferenz mit kommunalen Vertretern und der Bundesagentur für Arbeit statt: „Problemlagen und Lösungswege im Zusammenhang mit Zuwanderung aus EU-Staaten“. Gegenüber der Presse wurde argumentiert, in den Ämtern würden die ‚Betrüger‘ gleichzeitig als Dolmetscher, Vermieter und Arbeitgeber der Antragstellenden auftreten. Wie ist hier die Rechtslage z.B. beim Übersetzen, sind nicht die Jobcenter angehalten, bei EU-Bürgern eine Sprachmittlung zu garantieren?

Geiger: Die beschriebenen Situationen können auf ein missbräuchliches Zusammenwirken hindeuten. Das sollte aber nicht den Blick dafür verstellen, dass Antragsteller das Recht haben, z.B. wegen Schwierigkeiten mit der Sprache oder den Formularen und ggf. geforderter Mitwirkungshandlungen Dritte mit einzubeziehen, um sich helfen zu lassen. Im Übrigen ist es häufig so, dass vom Job Center entgegen EU-Recht (Art. 76 Abs. 7 VO (EG) 883/2004) Unterlagen in deutscher Übersetzung verlangt werden und Anträge entgegen § 19 Abs.4 SGB X nicht entgegengenommen werden. Dass sich Betroffene deshalb selbst Hilfe suchen ist weder anrüchig noch ein Indiz für unlauteres Verhalten.

BAG W: Im gleichen Zusammenhang wurde auch für einen „Quadratmeterdeckel“ geworben. Dazu gibt es im Gesetzentwurf auch einen Vorschlag. Was halten Sie davon?

Geiger: In Berlin ist das schon mal vor Jahren diskutiert worden. Richtigerweise ist man davon abgekommen, zum einen, weil es nach der sog. Produkttheorie ja zulässig ist, eine sehr kleine Wohnung mit einem hohen Qm-Preis zu wählen, wenn die Miete im Ergebnis noch angemessen ist, zum anderen sind für Personen, die auf dem regulären Markt keine Wohnung finden können, Wohnungen angemessen, die wegen der Risiken für den Vermieter höherpreisig an Träger vermietet werden, die sich um die Unterbringung betroffener Personen kümmern, damit die exorbitant hohen Kosten einer ordnungsrechtlichen Unterbringung vermieden werden.

Um Mietwucher effektiv und grundsätzlich für alle betroffenen Mieter bekämpfen zu können, sollte endlich § 5 WiStrG so verändert werden, dass die Regelung praktikabel ist.

Problematisch ist auch eine strikte Obergrenze von 1,5 über den örtlich geltenden, abstrakten Angemessenheitswerten, verbunden mit dem Zusatz, dass in der Karenzzeit im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen anerkannt werden können. Es entspricht einem Grundprinzip der Existenzsicherung, dass im Einzelfall und ganz unabhängig von einer Karenzzeit die tatsächlichen Miet- und Heizkosten anzuerkennen sind, wenn sie konkret, d.h. wegen besonderer Umstände (Krankheit, Behinderung, Schulweg, Pflege anderer Personen im Nahbereich der Wohnung etc.) unabweisbar sind.

In Städten mit einem sehr beengten Wohnungsmarkt, in denen es keine schlüssigen Werte gibt, wie z.B. in Berlin, sind die vom Bundessozialgericht entwickelten Hilfswerte nach § 12 WoGG + Zuschlag nicht immer ausreichend, um potenziell angemessene Wohnungen zu erhalten. Die geplante Regelung gibt geradezu einen Anreiz, kein schlüssiges Konzept zu erarbeiten.

BAG W: Insgesamt scheint doch eine Plausibilitätslücke zu bestehen. Von oberster politischer Ebene wurde von „mafiösen Strukturen“ gesprochen. Eine kleine Bundestagsanfrage u. a. zum bekannten Ausmaß ergab 421 gemeldete Fälle „bandenmäßigen Betrugs“ in 2024, wobei nur in drei Fällen es zu Verurteilungen mit Geldstrafen kam. Unabhängig von diesen Zahlen, es geht ja um antragsbasierte Leistungen, bei denen alle Antragstellenden gleichbehandelt werden müssen und durch Bescheid der zuständigen Behörden eine Leistungsbewilligung erfolgt. Wie soll man sich den organisierten Leistungsbetrug vorstellen, wenn nicht gleichzeitig ein massives Versagen der verantwortlichen Behörden vorliegt?

Geiger: Gute Frage, denn entweder, was ich eher glaube, werden die vorkommenden Betrugsfälle übermäßig hochgespielt, was aktuell in Zusammenhang mit jüngst berichteten und kaum skandalisierten Fällen von Abrechnungsbetrug im Pflege- und Krankenversicherungsrecht auffällt, zum anderen ist es in der Tat so, dass angesichts der vorhandenen Instrumente, um Leistungsbetrug zu verhindern, ein massenhaft vorkommender Betrug im SGB II auf ein massenhaftes Versagen oder eine Untätigkeit der Behörden hindeuten würde. Dann wäre eher diesem Missstand abzuhelfen.

 


 

Für die BAG W führte Joachim Krauß das Interview.