Wohnungsverlust statt sozialer Sicherheit: Bundesrat stimmt 13. SGB II-Änderungsgesetz zu
Pressemitteilung
Berlin, 30. März 2026
Trotz grundlegender und gut begründeter Einwände im Gesetzgebungsverfahren, die aufzeigten, dass die geplanten Gesetzesänderungen das Risiko von Wohnungslosigkeit erhöhen könnten, hat der Bundesrat am Freitag, den 27. März 2026, dem 13. SGB II-Änderungsgesetz zugestimmt. Besonders zwei zentrale Neuregelungen werfen die grundlegende Frage auf: Wo endet der Schutz des Einzelnen vor existenzieller Not?
Leistungsausschluss bei „fiktiver Nichterreichbarkeit“ stellt Rechtsanspruch auf Existenzsicherung in Frage
Mit der neuen Regelung in § 7b Abs. 4 SGB II droht Leistungsbezieher*innen der vollständige Entzug ihrer Ansprüche, wenn ihnen unterstellt wird, „nicht erreichbar“ zu sein – selbst, wenn sie nachweislich unter ihrer angegebenen Adresse leben. Dies trifft insbesondere Menschen, die ohnehin mit Alltagshürden und Behördenanforderungen kämpfen und oft aufgrund einer Krisensituation nicht in der Lage sind, die geforderten Fristen einzuhalten oder persönliche Anhörungen wahrzunehmen.
Die vorgesehenen Schutzmechanismen werden in diesen Fällen voraussichtlich nicht rechtzeitig greifen, sodass eine existenzielle Notlage, insbesondere Obdachlosigkeit, eintreten könnte. Von den Mitarbeitenden in den Jobcentern kann nicht erwartet werden, jede individuelle Situation korrekt einzuschätzen oder psychische Erkrankungen zu erkennen.
„Ein solches Vorgehen stellt den Rechtsanspruch auf Existenzsicherung infrage. Die Regelung ignoriert strukturelle Hürden und droht, Menschen in extreme Armut und Obdachlosigkeit zu treiben, ohne, dass sie eine faire Chance erhalten“, betont Udo Geiger, Sozialrichter a.D.
Sofortige Mietobergrenze erhöht das Risiko von Wohnungsverlusten
Eine weitere umstrittene Neuerung in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II sieht vor, dass Mietkosten ohne Übergangsfrist auf einen pauschalen Höchstbetrag gekürzt werden. Als Begründung wird angeführt, Leistungsbezieher*innen müssten „Selbsthilfe“ leisten. In der Praxis trifft diese Regelung jedoch vor allem Menschen auf angespannten Wohnungsmärkten, die weder über Ersparnisse noch über alternative Wohnmöglichkeiten verfügen.
Die Umsetzung der Regelung wäre sowohl verwaltungstechnisch als auch praktisch problematisch. Eine verfassungskonforme Durchführung erfordert immense Verwaltungsressourcen, schlüssige Konzepte für die Angemessenheitsgrenzen von Mieten und im Einzelfall eine sorgfältige Härtefallprüfung. Gleichzeitig droht in der Praxis Wohnungsverlust, genau das Gegenteil des Ziels, Wohnungslosigkeit zu bekämpfen.
„Eine Gesetzgebung, die Menschen in existenzielle Notlagen treibt, statt sie zu schützen, scheitert an ihrem Auftrag“, bekräftigt Martin Kositza, Fachreferent für Sozialrecht bei der BAG W.
Ein Warnsignal für den Sozialstaat
Beide Regelungen werfen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf (Art. 1 und 2 GG) und widersprechen dem Anspruch auf soziale Sicherheit. Statt Lösungen für komplexe Lebenslagen zu entwickeln, setzt der Gesetzgeber auf pauschale Kürzungen und bürokratische Hürden.
Weiterführende Informationen zu aktuellen Gesetzesvorhaben finden Sie in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete.
Die Pressemitteilung im PDF-Format finden Sie hier.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
Lena Maria Milz
Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 0151 42 46 22 46
E-Mail: presse@bagw.de
Martin Kositza
Fachreferent Sozialrecht, Partizipation, junge Menschen
Tel.: (030) 2 84 45 37-24
E-Mail: martinkositza@bagw.de
