Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Die BAG W begrüßt die mit dem Entwurf vorgelegte Überarbeitung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18. August 2006. Gleichzeitig kritisiert sie, dass bei der Gelegenheit nicht auch relevante und seit langem kritisierte Schutzlücken, insbesondere in Bezug auf wohnungslose Menschen, geschlossen werden. Die BAG W fordert daher eine Überarbeitung des Entwurfs.
Begründung
1. Fehlende Ausweitung der definierten Diskriminierungsmerkmale
In dem Entwurf heißt es zum Ziel der Reform (s. S. 1): „Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert.” Ziel ist also ein Diskriminierungsschutz für alle Menschen. Leider wird das AGG auch in der geplanten Fassung diesem Anspruch nicht gerecht, da es wichtige Personengruppen, damit große Teile der Gesellschaft, nicht berücksichtigt.
Das AGG in der aktuellen Fassung schützt gem. §1 vor „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“. Damit schließt es wichtige andere gesellschaftlich benachteiligte und oftmals mehrfach diskriminierte Gruppen systematisch aus. Der aktuelle Reformvorschlag ändert daran nichts – lediglich „Alter” wird durch „Lebensalter” ersetzt, was jedoch nur eine sprachliche Konkretisierung und keine inhaltliche Ausweitung des Schutzes bedeutet.
In der Folge können auch in Zukunft Menschen, die z. B. aufgrund ihres sozialen Status diskriminiert werden, nicht dagegen mit Verweis auf das AGG vorgehen. Aporophobe, klassistische oder sozialdarwinistische Abwertungen gehören jedoch für viele Menschen zum Alltag. In Deutschland gibt es über eine Million wohnungslose Menschen, ca. 56.000 davon leben ohne Unterkunft auf der Straße (BAG W für 2024). Viele erleben Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen (ungleicher Zugang zu Wohnraum, zu Notunterkunft, zu Arbeit, zu Behörden und Polizei, in das Gesundheitssystem oder sogar der Ausschluss und Vertreibung aus dem (teil-)öffentlichen Raum). Um dagegen rechtlich vorgehen zu können, fehlt es auf Bundesebene an einer rechtlichen Grundlage.
Forderung: Wir fordern daher die Aufnahme des Diskriminierungsmerkmals „Wohnungslosigkeit” und „(niedriger) sozialer Status“ in §1 AGG. Davon würden neben wohnungslosen Menschen weite Teile strukturell benachteiligter Bevölkerungsgruppen profitieren, wie z. B. Geringverdienende, Erwerbssuchende und Langzeitarbeitslose, Überschuldete, Alleinerziehende, Menschen mit Förder- oder Hauptschulabschluss bzw. ohne Schulabschluss, Menschen mit Psychiatrie- oder Gefängnisaufenthalten sowie stigmatisierte Berufsgruppen wie Sexarbeiter*innen.
Der Katalog der Diskriminierungsmerkmale sollte z. B. durch den Zusatz “insbesondere” bewusst offen formuliert werden, um auch über explizit benannte Gruppen hinaus besonders diskriminierungsgefährdete Personengruppen zu berücksichtigen. Das entspräche auch internationalen Vorbildern wie der EU-Grundrechte-Charta (s. Art. 21) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (s. Art. 14).
Der Begriff „Benachteiligung“ sollte zudem durch „Diskriminierung“ ersetzt werden, da dies den Sachverhalt sachlich besser benennt.
Dass die Aufnahme des Sozialen Status in ein modernes Antidiskriminierungsgesetz möglich ist, zeigt beispielsweise §2 LADG Berlin. Hier findet sich eine Berücksichtigung dieses entsprechenden Merkmals. In anderen Bundesländern fehlt bislang leider ein entsprechender Schutz.
2. Aufnahme eines Verbandsklagerechts
Diskriminierungen werden sehr selten vor Gericht gebracht. Ganz besonders arme und wohnungslose Menschen haben nicht die notwendigen Mittel und Ressourcen, um juristisch gegen offensichtliche Benachteiligungen und Ausgrenzungen vorzugehen: Wer über keine eigenen vier Wände verfügt, in Gemeinschafts-Notunterkünften oder gar auf der Straße lebt, kann i. d. R. nicht seine Rechte erfolgreich einklagen. Die überaus prekären Lebensrealitäten dieser Menschen ermöglichen keine kräftezehrenden Rechtsauseinandersetzungen. Das bedeutet nicht nur fehlende ausgleichende Gerechtigkeit im Einzelfall, es bleiben auch wichtige Rechtsfragen für alle ungeklärt. Dies führt im Zweifelsfall andernorts zu weiteren Fällen von ähnlicher Diskriminierung.
Forderung: Es sollten deshalb Möglichkeiten zur Prozessstandschaft und zur Verbandsklage geschaffen werden, damit qualifizierte Verbände für betroffene Personen oder gegen strukturelle Diskriminierung klagen können.
Die bloße Beistandschaft der Antidiskriminierungsverbände, wie sie § 23 Abs. 2 AGG auch nach dem neuen Referentenentwurf vorsieht, und auch die Ausweitung auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch den neu geschaffenen Satz 6 und 7 des §27 Abs. 4 AGG ermöglichen zwar eine Beteiligung am Gerichtsverfahren (und genügt als Minimalumsetzung formell gerade so den europäischen Vorgaben), reicht aber in der Praxis nicht aus. Trotz vieler Beispiele von Diskriminierung kommen deutsche Gerichte bislang nachweislich kaum mit dem AGG in Berührung.[1] Die Hürden für Betroffene sind zu hoch.
Die Zuerkennung einer Prozessstandschaft für Antidiskriminierungsverbände und die Schaffung eines Verbandsklagerechts würden die Hürden senken, damit die Diskriminierung von armen und wohnungslosen Menschen auch tatsächlich vor Gericht verhandelt werden kann.
[1] Berghahn/Klapp/Tischbirek, Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2016
- Stellungnahme als PDF-Dokument
- Die BAGW ist Mitglied im Bündnis "AGG-Reform Jetzt!". Eine ausführliche Stellungnahme des Bündnisses finden Sie hier.
Ansprechpersonen
Sabine Bösing, Geschäftsführerin
sabineboesing@bagw.de
Paul Neupert, Fachreferent
paulneupert@bagw.de
Über die BAG W
Unter dem Dach der BAG Wohnungslosenhilfe e. V. sind bundesweit Einrichtungen und soziale Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie der verantwortlichen und zuständigen Sozialorganisationen im privaten und öffentlichen Bereich versammelt.
Unsere Mitglieder vertreten insgesamt ca. 1.300 Dienste und Einrichtungen, dazu gehören Fachstellen zur Verhinderung von Wohnungsverlusten, ambulante Fachberatungsstellen, Angebote des Betreuten Wohnens, stationäre Einrichtungen, Projekte für junge Erwachsene, spezifische Angebote für wohnungslose Frauen, medizinische Hilfen für Wohnungslose, Betriebe und Projekte zur beruflichen und beschäftigungsbezogenen Qualifizierung und Integration.
