Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
I. Vorbemerkung
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) nimmt zum vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Stellung. Die BAG W sieht sich als Fachverband der Dienste und Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe in der Pflicht, auf die sozialpolitischen Konsequenzen des Vorhabens hinzuweisen.
II. Würdigung der Vereinfachungsmaßnahmen
Die im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung – darunter die Entlastung bei Wechselmodellfällen, die Straffung des Einkommenskatalogs und die Vereinfachung von Nachweispflichten – sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie können dazu beitragen, Antragshürden für einkommensschwache Haushalte zu senken und Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Dies liegt im Interesse der Haushalte, die auf Wohngeld angewiesen sind.
III. Kritik an den Leistungskürzungen
Der Entwurf verbindet die Vereinfachungsmaßnahmen mit einer erheblichen Leistungsabsenkung: Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente dauerhaft halbiert und die Wohngeldformel über den Parameter „c“ angepasst. Diese drei Eingriffe kumulieren sich für betroffene Haushalte zu einer spürbaren Erhöhung der Wohnkostenbelastung.
Die fiskalische Folgenabschätzung des Entwurfs selbst belegt die Tragweite: Im Jahr 2029 werden 74.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB II und 89.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB XII wechseln, weil sie die Hilfebedürftigkeitsgrenze ohne das bisherige Wohngeld nicht mehr überwinden können. Das sind keine abstrakten Haushaltszahlen – das sind Menschen, die bislang knapp oberhalb der Grundsicherungsschwelle ihren Wohnraum eigenständig halten konnten und dies künftig nicht mehr können.
Aus Sicht der Wohnungsnotfallhilfe ist dabei ein strukturelles Problem hervorzuheben: Der Wechsel in nachrangige Sicherungssysteme ist kein sozialpolitisch neutraler Vorgang. Er geht mit erhöhtem Verwaltungsaufwand, veränderten Trägerzuständigkeiten und – in einer erheblichen Zahl von Fällen – mit dem Risiko einher, dass Haushalte in der Übergangsphase oder durch Bewilligungsverzögerungen in Mietrückstände geraten. Miet- und Energieschulden sind nach den Erhebungen der BAG W der häufigste unmittelbare Auslöser für Wohnungsverlust.
Das Risiko von Mietrückständen betrifft dabei nicht nur jene, die infolge des Vorhabens in Leistungen nach den SGB II oder SGB XII wechseln. Haushalte, die knapp oberhalb der Grundsicherungsschwelle verbleiben und fortwährend Wohngeld beziehen, sind durch die Aussetzung der Fortschreibung einer bedeutenden Belastung ausgesetzt. Steigen die Lebenshaltungskosten weiter, während die Leistung statisch bleibt, sind Wohngeldempfangende zunehmend gefährdet, anfallende Kosten durch das verfügbare Haushaltseinkommen nicht mehr decken zu können.
Die BAG W warnt daher ausdrücklich, die vorgeschlagenen Leistungskürzungen werden zu einer Zunahme von Wohnungsverlusten und einem Anstieg der Wohnungslosigkeit in Deutschland führen. Da die Kommunen verpflichtet sind, unfreiwillig obdachlose Personen ordnungsrechtlich unterzubringen, und diese Unterbringung (incl. notwendige Hilfen) nachweislich um ein Vielfaches teurer ist als die Versorgung mit Wohnraum, wird die Reform ihr eigentliches Ziel „Konsolidierung des Haushalts“ als einer der „zentralen finanzpolitischen Prioritäten der Bundesregierung“ deutlich verfehlen. Die langfristigen Folgen sind hohe volkswirtschaftliche Kosten.
Ein weiterer Aspekt ist die dauerhafte Halbierung der Heizkostenkomponente. Gerade für Haushalte in schlecht gedämmten Bestandswohnungen, was überproportional auf arme Haushalte zutrifft, stellt diese Kürzung eine strukturelle Doppel-Benachteiligung dar, die durch die allgemeine Formelanpassung nicht aufgewogen wird. Die Auffassung, „Die Halbierung der Heizkostenkomponente führe zu keiner systematischen Benachteiligung einzelner Haushaltsgruppen“, teilt die BAG W daher ausdrücklich nicht.
IV. Widerspruch zum Nationalen Aktionsplan Wohnungslosigkeit
Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben steht in unmittelbarem Widerspruch zum Nationalen Aktionsplan zur Überwindung von Wohnungslosigkeit (NAP W), mit dem die Bundesregierung das Ziel verfolgt, Wohnungslosigkeit bis 2030 zu überwinden.
Im NAP W selbst (Kabinettsbeschluss April 2024) wird das Wohngeld ausdrücklich als Instrument der frühen Prävention gegen Mietschulden und Wohnungsverlust benannt. In der zugehörigen Erstmaßnahmenliste ist das Wohngeld unter Leitlinie Prävention als Bundesmaßnahme aufgeführt.
Auch im Jahresarbeitsprogramm 2026 des NAP W (JAP 2026), das der Lenkungskreis des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit am 23. März 2026 beraten und zur Kenntnis genommen hat, ist das Wohngeld erneut als Präventionsmaßnahme des Bundes verankert. Als Ziel und Meilenstein 2026 formuliert das BMWSB dort wörtlich: „Wird dauerhaft durch das WoGG gewährleistet.“ Drei Monate nach dieser Selbstverpflichtung legt dasselbe Ministerium einen Referentenentwurf vor, der genau diese Gewährleistung durch Aussetzung der Dynamisierung, Halbierung der Heizkostenkomponente und Formelanpassung substanziell zurücknimmt.
Die Bundesregierung hat sich laut Präambel des JAP 2026 ausdrücklich zur weiteren Umsetzung des NAP W bekannt. Eine Absenkung des Wohngeldes, die nach Bekunden der Bundesregierung zu einem Wechsel von über 163.000 Haushalten in nachrangige Sicherungssysteme führt, ist mit dem Ziel der Prävention von Wohnungslosigkeit nicht vereinbar. Sie verschiebt den Handlungsdruck auf andere staatliche Ebenen und auf die Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, ohne die Grundproblematik zu lösen.
V. Forderung
Die BAG W fordert, die im Referentenentwurf enthaltenen Leistungskürzungen – Aussetzung der Fortschreibung, Halbierung der Heizkostenkomponente, Anpassung des Formelparameters „c“ – aus dem Gesetzgebungsverfahren herauszunehmen. Die Vereinfachungsmaßnahmen hingegen sind grundsätzlich unterstützenswert und können, als eigenständiges Gesetzgebungsvorhaben weiterverfolgt werden.
Wohngeld ist kein nachrangiges Sozialleistungsinstrument, das beliebig der Haushaltskonsolidierung unterworfen werden kann. Es ist ein wichtiges wohnungspolitisches Instrument, das seinen präventiven Zweck nur dann erfüllen kann, wenn es mit der tatsächlichen Miet- und Preisentwicklung Schritt hält. Eine Politik, die einerseits das Ende der Wohnungslosigkeit bis 2030 zum Ziel erklärt und andererseits das zentrale Instrument der Wohnungssicherung für einkommensschwache Haushalte beschneidet, widerspricht sich selbst.
Ansprechperson
Marie-Sol Gersch
Fachreferentin Wohnen
Tel.: (030) 2 84 45 37-11
E-Mail: mariegersch@bagw.de
Über die BAG W
Unter dem Dach der BAG Wohnungslosenhilfe e. V. sind bundesweit Einrichtungen und soziale Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie der verantwortlichen und zuständigen Sozialorganisationen im privaten und öffentlichen Bereich versammelt.
Unsere Mitglieder vertreten insgesamt ca. 1.300 Dienste und Einrichtungen, dazu gehören Fachstellen zur Verhinderung von Wohnungsverlusten, ambulante Fachberatungsstellen, Angebote des Betreuten Wohnens, stationäre Einrichtungen, Projekte für junge Erwachsene, spezifische Angebote für wohnungslose Frauen, medizinische Hilfen für Wohnungslose, Betriebe und Projekte zur beruflichen und beschäftigungsbezogenen Qualifizierung und Integration.
