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Alkoholverbote in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteins Kommunen können künftig Alkoholverbotszonen einrichten. Die Gesetzesnovelle (Drucksache 20/4019) wurde am 02.09.2026 im Landtag in Kiel mit den Stimmen von CDU, Grünen und FDP verabschiedet (u.a. NDR, Die Zeit berichteten). Mit der Aufnahme des neuen § 175a in das Landesverwaltungsgesetz (LVwG)  können künftig die „örtlichen Ordnungsbehörden durch Verordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen, die außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen liegen, den Konsum alkoholischer Getränke verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.“ Auch das Mitführen von alkoholischen Getränken kann verboten werden.

Mit der Neuregelung werden Alkoholverbotszonen rechtssicherer. Viele Kommunen in Deutschland haben Alkoholverbote im öffentlichen Raum über kommunale Verordnungen erlassen. Allerdings sind pauschale Alkoholverbote und solche, die sich allein auf die Gefahrenabwehr berufen, nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung rechtswidrig, da vom Alkoholkonsum selbst keine Gefahr ausgeht. Aufgrund des Scheiterns rein kommunaler Verordnungen gibt es den Trend, Verbote durch Landesgesetze zu ermöglichen. Ähnliche Ermächtigungen gibt es bereits in Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg. Rechtliche Einwände sind damit für betroffene Menschen nur noch begrenzt möglich. Der einfache Klageweg entfällt.

Die BAG W betrachtet das Erlassen von Alkoholverbotszonen kritisch. Entsprechende Verordnungen werden oft genutzt, um unliebsame Gruppen – v. a. wohnungslose Menschen und suchtkranke Menschen mit dem Lebensmittelpunkt Straße – von belebten innerstädtischen Plätzen zu vertreiben, zu stigmatisieren und zu kriminalisieren. Verbote werden oftmals sehr selektiv gegen sie durchgesetzt. Probleme werden nicht gelöst, sondern lediglich verdrängt an Orte, wo oft aufgrund neuer Beschwerden weitere Maßnahmen folgen. Der Sozialraum der betroffenen Menschen wird so erheblich begrenzt. Spannungen nehmen zu. Streetwork wird erschwert. Und Bußgelder drohen v. a. jenen Personen, die sie nicht aufbringen können. Statt rein ordnungspolitischer Restriktionen braucht es vor Ort alkoholakzeptierende Aufenthaltsräume, niedrigschwellige Beratungsangebote und gute Straßensozialarbeit.


Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
Paul Neupert
Fachreferent Dokumentation und Statistik, Wohnen, Gewalt, Housing First
Tel.: (030) 2 84 45 37-17
E-Mail: paulneupert@bagw.de