Wohnen ist Menschenrecht

Landtagswahl in Niedersachsen: Wohnungslose Wahlberechtigte sollten sich bis zum 16.09.2022 in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Berlin, 12.09.2022: Am 09. Oktober 2022 finden Landtagswahlen in Niedersachsen statt. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich ein Wahlrecht. Allerdings gilt es, dafür einiges zu beachten. Auf entsprechende Fristen und Formalitäten weist die BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W) heute hin.

Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oftmals nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde gelistet. Dennoch haben sie ein Wahlrecht, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, zum Wahltermin mindestens 18 Jahre alt sind und sich in den drei Monaten zuvor „gewöhnlich“ in dem Bundesland aufgehalten haben – so beschreibt es das Landeswahlgesetz. Wichtig ist, dass Wohnungslose ohne Meldeadresse bis zum 21. Tag vor der Wahl die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben - das wäre der 18.09.2022. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, empfiehlt die BAG W, die Eintragung in das Wählerverzeichnis schon bis zum Freitag, den 16.09.2022, vornehmen zu lassen.

Verfahren zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung ist das Wahlamt der Gemeinde, in der sich die antragstellende Person gewöhnlich aufhält. Dort kann unter der Vorlage eines Lichtbildausweises ein entsprechender Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden. Bestandteil dieses Antrags sind der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie die schriftliche Versicherung, sich während der vorangegangenen drei Monate gewöhnlich in Niedersachsen aufgehalten und in keiner anderen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt zu haben. Entsprechende Vordrucke sollten in den Wahlämtern vorgehalten werden. Aber auch selbst verfasste Anträge sind – sofern vollständig – zulässig.

Die BAG W weist darauf hin, dass – anders als bei den Bundestagswahlen –Sammelanträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht in der Wahlordnung Niedersachsens vorgesehen sind. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe können jedoch einen Vordruck für einen Einzelantrag nutzen, diesen vervielfältigen und von ihren Klientinnen und Klienten ausfüllen und unterschreiben lassen. Es ist erlaubt, sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen zu lassen. Es empfiehlt sich, zuvor Kontakt zu dem zuständigen Wahlamt aufzunehmen und das genaue Verfahren zu besprechen.

Gibt eine Gemeindeverwaltung einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt, sollte die betreffende Person unbedingt Einspruch einlegen. Die BAG W geht aber davon aus, dass auch in Niedersachsen Menschen ohne festen Wohnsitz der Gang zur Wahlurne ohne bürokratische Hürden gewährleistet wird. „Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen, an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren, vor Ort Vordrucke bereitstellen und falls notwendig Unterstützung leisten“, erklärte Werena Rosenke, Geschäftsführerin der BAG W.

 

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Paul Neupert, Fachreferent, (030) 284 4537 – 17
paulneupert@bagw.de