In der Sozialhilfe ist die Kompetenzverteilung durch das föderale System geprägt. Die Gesetzgebung erfolgt auf Bundesebene, die verwaltungspraktische Durchführung durch die Länder und die Kommunen. Nötig ist deshalb eine Ausgestaltung des bundesgesetzlichen Rahmens auf Länder- und kommunaler Ebene. Unterscheiden muss man zwischen finanziellen Leistungen zum Lebensunterhalt, welche direkt durch den öffentlichen Träger geleistet werden und Unterstützungsangeboten, mit deren Realisierung in der Regel freie Träger beauftragt sind. Denn sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben keine eigenen Angebote neu schaffen. Diese Arbeitsteilung erfordert einen Rahmen, denn der Staat muss sicherstellen, dass die von den freien Trägern angebotenen Hilfen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen bzw. den gesetzlichen Auftrag erfüllen und in ausreichendem Maße vorhanden sind. Mit den beauftragten freien Trägern werden dazu auf kommunaler Ebene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen und den Rahmen für diese Leistungsvereinbarungen setzen wiederum Rahmenverträge auf Landesebene (auch Landesrahmenvertrag genannt). Die BAG W die vorhandenen Rahmenverträge recherchiert und im Rahmen der Bundestagung 2023 der BAG W verglichen.
Auf dieser Seite werden die Rahmenverträge der interessierten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Auflistung soll regelmäßig aktualisiert werden, über Hinweise zu ggf. neueren Vertragstexten freuen wir uns daher.
- Baden-Württemberg (20.09.2006)
- Bayern (01.01.2005)
- Berlin (01.01.2020)
- Brandenburg (27.01.2020)
- Bremen (10.02.2014)
- Hamburg (01.01.2020)
- Hessen (01.01.2020)
- Mecklenburg-Vorpommern (01.07.2007)
- Niedersachsen (01.01.2022)
- Nordrhein-Westfalen (23.08.2001)
- Rheinland-Pfalz (kein Rahmenvertrag vorhanden)
- Saarland (10.07.2020)
- Sachsen (29.06.2006)
- Sachsen-Anhalt (19.06.2020)
- Schleswig-Holstein (12.11.2012)
- Thüringen (01.09.2005)