Mit der NWG soll ein neuer Sektor von preisgünstigem Wohnen für am Wohnungsmarkt benachteiligte Haushalte geschaffen werden. Dabei soll an die Tradition vor Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ab 1990 angeknüpft werden. Damals (1986) hatten die gemeinnützigen Unternehmen ca. 3,4 Millionen Wohnungen, von denen etwa 70 % eine staatliche Förderung mit entsprechenden Bindungen hatten.[1] Ziel einer NWG wäre auch, dass die staatliche Wohnungsbauförderung künftig in dauerhafte Bindungen erfolgt und sich so ein größeres Segment gebundenen Wohnraums für benachteiligte Haushalte aufbaut.
Für dieses Ziel sollen im Unterschied zum alten WGG nicht nur Mietenregulierungen (gemeinnützige Kostenmiete) wieder eingeführt werden, sondern auch erstmalig eine soziale Zielrichtung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft vorgegeben werden. Durch die Einführung einer an drei Einkommensstufen orientierten Belegungsbindung mit entsprechend gestufter steuerlicher und investiver Förderung soll sichergestellt werden, dass der preiswerte gemeinnützige Wohnraum bei Wiedervermietung erneut an die Haushalte geht, die einen entsprechenden Unterstützungsbedarf haben.[2] Auch die Mietbelastung soll einkommensbezogen gekappt werden[3].
Erst mit solchen sozial orientierten Vorgaben macht die Einführung der NWG einen Sinn, eine Steuerbefreiung ohne dauerhafte soziale Leitplanken hilft den benachteiligten Haushalten nicht weiter. Mittelfristig sollten die Wohnungsbestände im öffentlichen Besitz, also von Kommunen und Ländern, in eine neue NWG überführt werden, um sie auch künftig vor Verkauf und Gewinnentnahmen zu schützen. Damit würde zum Start einer NWG ein recht großes Fundament gebundenen Wohnraums geschaffen werden, denn ca. 12 % aller Mietwohnungen sind im öffentlichen Besitz[4]. Eigentlich wäre es mehr als sinnvoll, die gesamte öffentliche Förderung des Wohnungsneubaus an neue gemeinnützige Wohnungsunternehmen zu geben, damit so schrittweise dauerhaft sozial und preislich gebundener Wohnraum entsteht.