Wohnen ist Menschenrecht

Wahl in Bremen und Bremerhaven am 14.05.2023: Auch wohnungslose Menschen dürfen wählen!

Berlin, 12.04.2023: Am 14. Mai 2023 findet im Land Bremen die 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag), die Wahl zur Bremer Stadtbürgerschaft (Kommunalparlament) und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (Kommunalparlament) statt. Außerdem werden die 22 Beiräte der Stadt Bremen neu gewählt. Die Wahlberechtigten in Bremen und Bremerhaven entscheiden dann über die neuen Zusammensetzungen der Parlamente. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich auch ein Wahlrecht. Allerdings gilt es, dafür einiges zu beachten. Auf entsprechende Fristen und Formalitäten weist die BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W) heute hin.

Eintragung ins Wählerverzeichnis – Fristen und Voraussetzungen

Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oftmals nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis gelistet. Dennoch haben sie ein Wahlrecht, wenn sie die jeweiligen formalen Voraussetzungen (s. u.) erfüllen und sich in den drei Monaten zuvor „gewöhnlich“ in dem Bundesland aufgehalten haben. Wichtig ist, dass Menschen ohne Meldeadresse bis zum 21. Tag vor der Wahl die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben – das wäre der 23.04.2023. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, empfiehlt die BAG W, die Eintragung in das Wählerverzeichnis schon bis zum Freitag, den 21.04.2023, vornehmen zu lassen.

Die formalen Voraussetzungen, um über den Landtag und die Kommunalparlamente abstimmen zu dürfen, unterscheiden sich etwas. Während bei der Wahl zur Bremer Bürgerschaft nur deutsche Staatsbürger:innen teilnehmen dürfen, sind bei allen drei Kommunalwahlen auch nichtdeutsche Staatangehörige der Europäischen Union ("Unionsbürger:innen") wahlberechtigt. Das Mindestalter beträgt bei allen Wahlen 16 Jahre.

Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung ist das zuständige Wahlamt der Stadt Bremen oder Bremerhaven. Die Adressen finden Sie hier. Vor Ort kann ein entsprechender Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ist dabei nicht zwingend erforderlich. Dies reduziert die Hürden zur Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts, denn viele Menschen, die ohne Unterkunft auf der Straße leben, haben aufgrund von Verlust oder Diebstahl keinen gültigen Personalausweis.

Die Bestimmungen und Vorbereitungen zu den bevorstehenden Wahlen im „Zwei-Städte-Staat” sind durchaus positiv zu bewerten. Dies betont auch Werena Rosenke, Geschäftsführerin der BAG W: „Richtig und wichtig ist, dass wohnungslose Menschen in Bremen und Bremerhaven auch bei den Kommunalwahlen abstimmen dürfen. Das ist leider längst nicht in allen Bundesländern der Fall. Sehr gut ist überdies, dass die Mitarbeitenden der Wahlämter proaktiv auf die Betroffenen zugehen, eigens Informationsmaterial erstellt und verteilt haben und sogar in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe gehen, um vor Ort für die Teilnahme an den Wahlen zu werben und Anträge zur Eintragung ins Wählerverzeichnis direkt entgegenzunehmen. Dies sollte die Wahlbeteiligung erhöhen und somit die demokratische Teilhabe wohnungsloser Menschen verbessern.“

 

Berlin, den 12.04.2023

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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Paul Neupert, Fachreferent, (030) 284 4537 – 17
paulneupert@bagw.de

 

 

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